Wir fordern ein Nachtflugverbot zwischen 22 und 6 Uhr.
6722 Bürger haben diese Forderung durch Mitzeichnung unterstützt!
Ziele und Forderungen der Bundesvereinigung gegen Fluglärm e.V. resultieren aus ihrer Satzung. Im Vordergrund stehen dabei der Schutz vor Fluglärm sowie der Schutz der Landschaft in der Umgebung der Flughäfen und damit vor allem die Sicherung des Lebensraums der Menschen und der Schutz der Nachtruhe. Die Ausdehnung der Flughäfen muss sich dabei an der zulässigen Umweltkapazität ausrichten.
Im Rahmen der Aufgabenerweiterung für die Fluglärmkommissionen gem. § 32 b FluglärmG (Fluglärmgesetz) sind seit 1992 auch Maßnahmen zum Schutz gegen Luftverunreinigungen durch die Luftfahrt dazu gekommen. Damit ist mittelbar die Klimaproblematik des Luftverkehrs angesprochen.
Viele der derzeitigen, vor allem aber der künftigen Regelungen, sind international bestimmt, werden von Seiten der ICAO oder aber der EU-Kommission vorgegeben und in nationale Regelungen übernommen. Hier gilt es zunehmend über die Europäische Vereinigung (UECNA) gegen die schädlichen Auswirkungen des Luftverkehrs Einfluss zu nehmen sowie den Prozess der Umsetzung in deutsches Recht zu begleiten.
Im Rahmen der Umsetzung der Europäischen Umgebungslärmrichtlinie sind bereits in vielen größeren Flughafenstandorten mit mehr als 50.000 Flugbewegungen p. a. zunächst Lärmkarten und dann Lärmaktionspläne unter Beteiligung der Öffentlichkeit erstellt worden. Diese gilt es nun sukzessive umzusetzen.
National wurde 2007 ein neues Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm verabschiedet und löste damit das Vorgängergesetz aus dem Jahr 1971 ab. Das neue Gesetz beinhaltet weiterhin nur Vorkehrungen zum passiven Schallschutz und legt einzelne Siedlungsbeschränkungsmaßnahmen fest. Vorgaben für einen aktiven Schallschutz fehlen weiterhin.
Das Gesetz bleibt weit hinter den Erwartungen und seiner eigenen Zielsetzung zurück und berücksichtigt nicht die neueren Erkenntnisse der Lärmmedizin. Die Grenzwerte für den Einsatz von passivem Schallschutz sind weiterhin viel zu hoch und befinden sich an der Grenze zur Gesundsheitsgefährdung – ein präventiver Schutz der Bevölkerung findet nicht statt. Menschen im Umfeld bestehender Flughäfen haben zudem weitaus höhere Lärmwerte zu ertragen als solche an neu zu errichtenden Flughäfen. Insbesondere der Schutz vor nächtlichem Fluglärm ist völlig unzureichend. Die zugesagten Schallschutzmaßnahmen werden zudem erst frühestens nach sieben Jahren begonnen. Durch inzwischen eingetretene Verzögerungen bei der Berechnung der Lärmschutzzonen verschieben sie sich unzumutbar noch weiter nach hinten.
Entgegen seinem Namen schützt auch das neue Gesetz damit eher die Flughäfen vor den Menschen als die Menschen vor Fluglärm. Es war bei Einführung bereits ebenso überholt, wie das erste Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm bei seiner Verabschiedung im Jahr 1971. In einem neuen Gesetzgebungsverfahren sind deutliche Nachbesserungen notwendig.