Erläuterungen zum Luftverkehrsgesetz

Derzeitige Formulierung des § 29b (Zitat):

(1) Flugplatzunternehmer, Luftfahrzeughalter und Luftfahrzeugführer sind verpflichtet, beim Betrieb von Luftfahrzeugen in der Luft und am Boden vermeidbare Geräusche zu verhindern und die Ausbreitung unvermeidbarer Geräusche auf ein Mindestmaß zu beschränken, wenn dies erforderlich ist, um die Bevölkerung vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Lärm zu schützen. Auf die Nachtruhe der Bevölkerung ist in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen.

(2) Die Luftfahrtbehörden und die für die Flugsicherung zuständige Stelle haben auf den Schutz der Bevölkerung vor unzumutbarem Fluglärm hinzuwirken.

Diese Formulierung bietet den Genehmigungsbehörden und den Gerichten die Möglichkeit den Betrieb, besonders den Nachtflugbetrieb zum Schutz der Anlieger zu beschränken.

Zitat aus dem Koalitionsvertrag (2009) zum Luftverkehrsstandort Deutschland:

(Seite 38) Neben einer Kapazitätsentwicklung der Flughäfen werden wir insbesondere international wettbewerbsfähige Betriebszeiten sicherstellen. ... erforderliche Präzisierung im Luftverkehrsgesetz ...

Die Bedeutung dieser Formulierung wird transparent, wenn das Ziel des Lobbyisten ADV (Arbeitsgemeinschaft Deutscher Verkehrsflughäfen) bekannt ist.

Die Arbeitsgemeinschaft Deutscher Verkehrsflughäfen (ADV) fordert gesetzliche Maßnahmen
(ADV Positionspapier - Nachtflugverbote, Berlin 16.1.2009 - Zitate)

  • Flughafen-Infrastruktur muss ... auch nachts genutzt werden können. ... Beschränkung des Flugbetriebs in der Nacht darf nicht zur Regel werden.
  • Flugzeuge müssen ... möglichst optimal ausgelastet werden ... in den Tagesrandzeiten ... auch in der Kernnachtzeit ...
  • Die Flughäfen fordern daher ... mit einer klarstellenden Formulierung im Luftverkehrsgesetz die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ... zurückzuführen.

Folge
Würde das Luftverkehrsgesetz entsprechend der Forderungen der ADV geändert, würde der Schutz der Nachtruhe der Bevölkerung dem Betrieb von Luftfahrzeugen untergeordnet.
Ein Nachtflugverbot wäre gerichtlich nicht mehr durchsetzbar.
Mit einer Änderung des Raumordnungsgesetzes soll die Verwaltung darüber hinaus verpflichtet werden, die Flughafenentwicklung in Deutschland an den Zielen der Luftverkehrsindustrie, nicht aber an den Bedürfnissen der Menschen zu orientieren.