Kommentierung des Urteils des BayVGH zur Öffnung des Sonderflughafens Oberpfaffenhofen für Geschäftsflieger

Weitergehender Schutz gegen Fluglärm

Mit Urteil vom 23. August 2012 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) entschieden, dass die Genehmigungsbehörde die Betroffenen über das dürftige Niveau des Gesetzgebers des Fluglärmgesetzes hinaus stärker schützen kann.

1. Der Fall

Zu entscheiden war über Klagen zweier Gemeinden sowie von mehreren privaten Anliegern gegen die Änderungsgenehmigung vom 23. Juli 2008, mit der die Regierung von Oberbayern (Luftamt Süd) die Öffnung des Sonderflughafens Oberpfaffenhofen für Geschäftsflieger zugelassen hat.

Luftrechtlich genehmigt wurde damit im Wesentlichen der sog. „qualifizierte Geschäftsreiseflugverkehr“, beschränkt auf maximal 9.725 Flugbewegungen pro Jahr und eine Startmasse von höchstens 25 Tonnen pro Flugzeug. Ferner werden eine geringfügige Erweiterung des Flugbetriebs an den Wochenenden und Feiertagen sowie bestimmte Segmente des Streckenluftverkehrs mit Hubschraubern bis zu 5 Tonnen Gewicht zugelassen.

2. Das Urteil

Der BayVGH hat zwar den Berufungen der Flughafenbetreiberin gegen die erstinstanzlichen Urteile des Verwaltungsgerichts München stattgegeben, dabei aber interessante überlegungen zu einer Verstärkung des Schutzes gegen Fluglärm angekündigt.

Das Verwaltungsgericht hatte das Luftamt verpflichtet, Maßnahmen zur Einhaltung eines Lärmpegels von 60 dB(A) – gemessen jeweils außen an den betroffenen Anwesen – anzuordnen, wobei der bereits zugelassene Flugverkehr zu berücksichtigen gewesen wäre. Der BayVGH ist der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht gefolgt. Die vom Erstgericht getroffene Regelung hätte die Anordnung eines weitergehenden aktiven Lärmschutzes zum Ergebnis gehabt. Das hätte wohl eine geringere Zahl zulässiger Flugbewegungen bedeutet.

Wie das Verwaltungsgericht ist der BayVGH allerdings davon ausgegangen, dass für die Beurteilung der Rechtslage auf den Zeitpunkt der Erteilung der Änderungsgenehmigung vom 23. Juli 2008 abzustellen sei. Damit komme es auf spätere Einschränkungen des Flugbetriebs für den Sonderflughafen Oberpfaffenhofen durch eine Änderung des Landesentwicklungsprogramms nicht an. Auch die Annahme eines Bedarfs für die Ausweitung des Flugverkehrs sei nicht zu beanstanden. Der Begriff des „qualifizierten Geschäftsreiseflugverkehrs“ sei hinreichend bestimmt.

Was den hier vorrangig interessierenden Lärmschutz angehe, sei grundsätzlich von einem Schutzniveau von 65 dB(A) für Bestandsflughäfen auszugehen. Es sei aber vom BayVGH nicht zu beanstanden, dass das Luftamt Süd zugunsten der Fluglärmbetroffenen von einem weitergehenden Schutzniveau – hier von 60 dB(A) – ausgegangen sei und dabei auch die konkrete Schutzwürdigkeit der betroffenen Gebiete einschließlich der Vorbelastung berücksichtigt habe.

Die Flughafenbetreiberin sei überdies bereit gewesen, den Wert von 60 dB(A) sowie die Beschränkung der Zahl der Flugbewegungen zu akzeptieren.

Weitergehende Ansprüche der Kläger hat der BayVGH abgewiesen. Es sei rechtmäßig, dass die behördliche Abwägung zwischen den Lärmschutzbelangen der Anlieger und den für die Erweiterung des Flugbetriebs sprechenden Belangen zur Anordnung passiven (baulichen) Schallschutzes und nicht zur Anordnung weiterer aktiver Schallschutzmaßnahmen (Flugbeschränkungen) geführt habe.

Der BayVGH hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden. Die vollständigen Urteilsgründe werden erst in wenigen Wochen vorliegen.

(Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 23.8.2012, Az. 8 B 11.1608, 8 B 11.1611, 8 B 11.1612, 8 B 11.1614)

3. Kommentierung der Wirkungen für die Praxis

Das Urteil eröffnet den Verkehrsministerien der Bundesländer Möglichkeiten, den Schutz der von Fluglärm Betroffenen auch über die mangelhaften Vorgaben des Fluglärmgesetzes des Bundestages hinaus zu verschärfen, insbesondere

  1. strengere Grenzwerte festzusetzen,
  2. die Schutzwürdigkeit des jeweiligen Siedlungsgebietes (reines oder allgemeines Wohngebiet, Mischgebiet) konkret zu berücksichtigen und
  3. auch eine Vorbelastung durch Lärm im Sinne einer Bilanzierung der Gesamtbelastung durch Lärm in das Schutzkonzept einzubeziehen.

Insbesondere im Rahmen von Koalitionsverhandlungen vor der Bildung von neuen Landesregierungen dürfte dieses Urteil Sprengkraft einbringen.

Matthias Möller-Meinecke, Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Pressemitteilung des BayVGH vom 23. August 2012 - PDF -